Das Weisungsrecht (Direktionsrecht -> www.direktionsrecht.de) des Arbeitgebers darf nur in den Grenzen der Gesetzes, des Arbeitsvertrags (-> www.arbeitsvertrag.de) und nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Überschreitet die Weisung die Grenzen des Arbeitsvertrags, kann sie nur durch eine Änderungskündigung (-> www.aenderungskuendigung.de) durchgesetzt werden. Entscheidend ist also für den Umfang und die Grenzen des Weisungsrechts, was die Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Von Bedeutung sind daher Stellenanzeige, Stellenbeschreibung, Tätigkeitsbeschreibung, Beschreibung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag, Ausbildung, betriebsübliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen. Im Ausnahmefall kann sich eine Tätigkeit auch über lange Jahre so konkretisieren, dass eine Beschränkung des Direktionsrechts auf diese Tätigkeit eintritt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
-> www.felser.de |